Urteil Abrissverfügung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilaufhebung der Baugenehmigung, Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze, Berücksichtigung eines Austauschmittels
Schlagworte
Abrissverfügung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilaufhebung der Baugenehmigung, Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze, Berücksichtigung eines Austauschmittels
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist die Bauaufsichtsbehörde gehalten, den vollständigen Abriss einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden Baulichkeit anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Es ist einerseits nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen, und andererseits darf sie dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufdrängen. Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten.
2. Das Angebot eines Austauschmittels ist nur berücksichtigungsfähig, wenn für das vorgeschlagene Alternativvorhaben grundsätzlich vollständige und auch sonst ordnungsgemäße Bauvorlagen gemäß BauverfahrensVO vorgelegt werden.
3. Ein inhaltlich zulässiges Austauschmittel muss baurechtskonforme Zustände schaffen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
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