VG 13 K 255.15 - Abrissverfügung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen, Verhältnismäßigkeit einer Beseitigungsanordnung, Teilaufhebung der Baugenehmigung, Überschreitung der faktischen hinteren Baugrenze, Berücksichtigung eines Austauschmittels
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist die Bauaufsichtsbehörde
gehalten, den vollständigen Abriss einer die Abstandsflächen nicht einhaltenden
Baulichkeit anzuordnen, sofern diese weder bautechnisch noch nach den
Vorstellungen des Bauherrn teilbar ist. Es ist einerseits nicht Aufgabe der
Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien
Vorhabens zu übernehmen, und andererseits darf sie dem Bauherrn nicht gegen
seinen Willen eine neue Anlage aufdrängen. Es obliegt dem Bauherrn, den Rückbau
einer baulichen Anlage auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges
Maß als Austauschmittel anzubieten.2. Das Angebot eines Austauschmittels ist
nur berücksichtigungsfähig, wenn für das vorgeschlagene Alternativvorhaben
grundsätzlich vollständige und auch sonst ordnungsgemäße Bauvorlagen gemäß
BauverfahrensVO vorgelegt werden.3. Ein inhaltlich zulässiges
Austauschmittel muss baurechtskonforme Zustände schaffen.
(Nichtamtliche
Leitsätze)