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Urteil Nachträglicher Ausgleich der Kündigungsrückstände


Schlagworte

Nachträglicher Ausgleich der Kündigungsrückstände

Leitsätze

1. Der nachträgliche Ausgleich der Kündigungsrückstände lässt den Kündigungsgrund des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht entfallen, da ein nachvertragliches Wohlverhalten den Vorwurf der nicht unerheblichen schuldhaften Zahlungspflichtverletzung nicht beseitigt. Daher kann eine „Schonfristzahlung“ die Kündigung auch nicht nachträglich als treuwidrig erscheinen lassen (Festhaltung an der Rspr. der Kammer - Urt. v. 3. März 2020 - 67 S 212/19, GE 2020, 541, juris Rn. 23; v. 16. Juni 2016 - 67 S 125/16, GE 2016, 1569 = WuM 2017, 83, juris Rn. 4; Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 19. September 2018 - VIII ZR 231/17, GE 2018, 1389 = BGHZ 220, 1 - 19, juris Rn. 43; Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, GE 2016, 453 = WuM 2016, 225, juris Rn. 16 - 18, Beschl. v. 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, GE 2016, 453 = WuM 2016, 225, juris Rn. 7).

2. Davon unabhängig ist der Tatbestand von Treu und Glauben beim Festhalten an einem auf eine ordentliche Zahlungsverzugskündigung gestützten Räumungsanspruch im Fall des nach Zugang der Kündigung erfolgten Ausgleichs der Rückstände ohnehin nicht ausnahmsweise erfüllt, wenn bei Würdigung der Einzelfallumstände von einem durch nachhaltige Pflichtverletzungen des Mieters mit insoweit begründeter Wiederholungsgefahr belastetem Mietverhältnis auszugehen ist.

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