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Urteil Vollstreckung nach Abtretung der Grundschuld, Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag


Schlagworte

Vollstreckung nach Abtretung der Grundschuld, Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag

Leitsatz

Der Titelgläubiger kann nach Abtretung der Grundschuld aus der Unterwerfungserklärung des Schuldners gegen diesen vollstrecken, wenn der Zessionar, der ihn materiell-rechtlich zur Einziehung der Grundschuld ermächtigt hat, nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten ist; hierbei muss sich der Titelgläubiger allerdings die Einwendungen und Einreden entgegenhalten lassen, die dem Schuldner aus dem Sicherungsvertrag zustehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2010 - V ZR 200/09, BKR 2011, 291).

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