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Urteil Zweckentfremdung
Schlagworte
Zweckentfremdung; Leerstandsdauer; Dreimonatsfrist
Leitsätze
1. Die vom Verordnungsgeber bestimmte Dauer von drei Monaten fingiert keine unverrückbare Grenze, von der ab immer und ohne weiteres bei Fehlen einer Leerstandsgenehmigung die Zweckentfremdung feststünde, sondern bezeichnet ein - allerdings sehr starkes - Beweisanzeichen, das auf die Absicht hindeutet, den Wohnraum auf Dauer dem Markt zu entziehen.
2. Zum Beginn der rechtlichen Freiheit von Wohnraum.
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