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Urteil Zwangsverwalter
Schlagworte
Zwangsverwalter; Hauswartsdienstverhältnis; Erfüllungsvereinbarung; Dienstwohnung; Dienstlohn; Beschlagnahme; Mietzahlungsanspruch
Leitsätze
1. Bei Anordnung der Zwangsverwaltung tritt der Zwangsverwalter nicht in ein bestehendes Hauswartsdienstverhältnis ein.
2. Ohne ausdrückliche Erfüllungsvereinbarung ist der Hauswart dann verpflichtet, den vollen Mietzins für die Dienstwohnung an den Zwangsverwalter zu entrichten; wegen des Dienstlohns hat er sich an den Eigentümer zu halten.
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