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Urteil Wohnungseigentümer


Schlagworte

Wohnungseigentümer; Vollzugsschaden; Gemeinschaftskassenzahlungen; Rückzahlungsanspruch; Verrechnung; Hausgeld

Leitsätze

1) Ein Schaden durch nachteilige Vermögensumschichtung, den ein Wohnungseigentümer durch erzwungene Zahlungen an die Gemeinschaftskasse aufgrund einer ungerechtfertigten einstweiligen Anordnung erleidet (vgl. BGHZ 120, 261 = NJW 1993, 593), besteht nur dann und so lange, als der Rückzahlungsanspruch nicht durch Verrechnung mit fälligen Forderungen der Miteigentümer erloschen ist.

2) Eine solche Verrechnungswirkung kann auch dadurch eintreten, daß mangels wirksamer Fälligstellung von Hausgeldpflichten durch Eigentümerbeschlüsse sich die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer aus der laufenden Bewirtschaftung nur nach dem gesetzlichen Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richten.

3) Ein Wohnungseigentümer, der nach Aufhebung einer einstweiligen Anordnung einen Vollzugsschaden gemäß § 945 ZPO wegen nachteiliger Vermögensumschichtung geltend macht, muß darlegen und beweisen, daß ein im Rahmen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots Zug um Zug an den Ersatzpflichtigen abzutretender Rückzahlungsanspruch gegen die Miteigentümer noch besteht und nicht aufgrund zwischenzeitlicher Verrechnungen entfallen ist.

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