Urteil Verwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Verwendungsersatzanspruch; Instandsetzungsmaßnahmen; nützliche Verwendung; Kaution; Sicherheitsleistung; preisgebundener Wohnraum; Sicherungszweck; Aufrechnungsverbot
Leitsätze
1. Kein Verwendungsersatzanspruch des Mieters für Investitionen, die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes erforderlich sind (Instandsetzungsmaßnahmen) oder die zwar vom Vermieter genehmigt wurden (nützliche Verwendung), ohne daß jedoch eine Entschädigung für den Mieter bei Auszug vorgesehen wäre.
2. Der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum darf auch nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nur für die in § 9 Abs. 5 WoBindG genannten Ansprüche (Schäden und unterlassene Schönheitsreparaturen) verwenden.
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