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Urteil Verkehrssicherungspflicht
Schlagworte
Verkehrssicherungspflicht; Dachlawinen; Schneefanggitter; Schleppgauben
Leitsatz
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Freiberg/Sachsen ist ein Hauseigentümer bei einem Dach mit einer Neigung von über 50 Grad verpflichtet, auch auf Schneefanggitter anzubringen, damit herabrutschende Schneemassen nicht über das unterhalb der Schleppgauben angebrachte Schneefanggitter hinwegrutschen.
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