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Urteil Verkaufsgespräche als Beeinträchtigung des Verpächterpfandrechts
Schlagworte
Verkaufsgespräche als Beeinträchtigung des Verpächterpfandrechts; Liefersperre; Gas; Wasser; Pachtverhältnis; verbotene Eigenmacht; Schloß; Wechsel
Leitsätze
Der Verpächter hat erst dann ein Selbsthilferecht, wenn mit der Entfernung von dem Verpächterpfandrecht unterliegenden Sachen begonnen wird.
Der Verpächter begeht keine Besitzstörung, wenn er nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Wasserlieferung einstellt.
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