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Urteil Verfassungsverstoß
Schlagworte
Verfassungsverstoß; Recht auf Wohnraum; Staatszielbestimmung
Leitsatz
Das "Recht auf Wohnraum" in Art. 19 Abs. 1 der Verfassung von Berlin in der Fassung vom 1. September 1950 begründet kein einklagbares Recht des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Beschaffung oder Belassung von Wohnraum, sondern stellt eine Staatszielbestimmung dar.
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