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Urteil Unterbrechung
Schlagworte
Unterbrechung; Verjährung; Mahnbescheid
Leitsätze:
1. Die Zustellung eines Mahnbescheides hat nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn in ihm die geltend gemachten Ansprüche unverwechselbar zu erkennen sind.
2. Mit dem Verlangen von "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" werden die geltend gemachten Ansprüche nicht ausreichend individualisiert.
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