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Urteil Umwandlungserklärung


Schlagworte

Umwandlungserklärung; Zuordnungsbescheid; Verfügungsbefugnis; Rechtsträger des Volkseigentums

Leitsätze

1. Die Umwandlungserklärung aufgrund des Zuordnungsbescheides ist eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 a VZOG.

2. Durch § 8 VZOG erhält der Rechtsträger des Volkseigentums die unmittelbare Verfügungsbefugnis.

3. Durch die Verfügung des Rechtsträgers wird Eigentum frei von Rechten Dritter übertragen.

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