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Urteil Staffelmietvereinbarung
Schlagworte
Staffelmietvereinbarung; Minderungsquote; Kündigung; Instandsetzungsarbeiten
Leitsätze
1. Die gleichzeitige Vereinbarung einer Staffelmiete und einer Mieterhöhungsmöglichkeit nach dem MHG ist unwirksam, so daß die Erhöhungen nach der Staffelmietvereinbarung nicht eintreten.
2. Zur Höhe der Minderung bei unbenutzbarer Terrasse (10-20 %).
3. Führt der Vermieter Instandsetzungsarbeiten nicht zügig durch, kann der Mieter wegen der dadurch verursachten Beeinträchtigungen nach Fristsetzung das Mietverhältnis fristlos kündigen.
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