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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Abwälzung; Formularklausel; Bedarfsklausel
Leitsatz
Die den Mieter im Formularmietvertrag verpflichtende Klausel, die Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" vorzunehmen, regelt den Zeitpunkt für die durchzuführenden Arbeiten. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "je nach dem Grad der Abnutzung" durchzuführen, wodurch der Umfang, nicht aber der Zeitpunkt der Schönheitsreparaturen festgelegt wird.
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