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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; Abwälzung; Formularklausel; Bedarfsklausel

Leitsatz

Die den Mieter im Formularmietvertrag verpflichtende Klausel, die Schönheitsreparaturen "bei Bedarf" vorzunehmen, regelt den Zeitpunkt für die durchzuführenden Arbeiten. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Klausel, die den Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen "je nach dem Grad der Abnutzung" durchzuführen, wodurch der Umfang, nicht aber der Zeitpunkt der Schönheitsreparaturen festgelegt wird.

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