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Urteil Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Schönheitsreparaturen; Befristung; befristetes Mietverhältnis; Umbaumaßnahmen
Leitsatz
Die Berufung des Vermieters auf den durch Rechtsentscheid aufgestellten Grundsatz, wonach der Vermieter vom Mieter anstelle einer Endrenovierung Geldersatz verlangen kann, wenn die Schönheitsreparaturen durch anschließende Umbauarbeiten wieder zerstört würden (BGH WM 1985, 46), verstößt gegen Treu und Glauben, wenn die Befristung des Mietverhältnisses mit den Umbaumaßnahmen begründet wurde.
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