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Urteil Schadensersatz
Schlagworte
Schadensersatz; vorgetäuschter Eigenbedarf; Umzugskosten; Pkw-Ummeldung; Telefon-Ummeldung; Renovierungsaufwendungen; Mietdifferenz
Leitsatz
Als Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs können neben den Umzugskosten (Umzugswagen- und Helfer), Telefon- und Pkw-Ummeldung sowie die Renovierungsaufwendungen für die angemietete Wohnung (Material- und Stundenlohn - Ansatz DM 20,- pro Stunde) und schließlich die Mietdifferenz zwischen alter und vergleichbarer neuer Wohnung für höchstens 1 Jahr (Zeitraum der längstmöglichen Kündigungsfrist) geltend gemacht werden.
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