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Urteil Rückübertragungsanspruch


Schlagworte

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Nötigung; Machtmissbrauch; Ausreiseverkauf; Vermutung

Leitsätze

1. Bei der ausreisebedingten Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden streitet eine nach den Regeln des Anscheinsbeweises zu erschütternde Vermutung dafür, daß der Eigentumsverlust auf unlautere Machenschaften (Nötigung und Machtmißbrauch) im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen ist (wie BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - VIZ 1995, 519 = ZOV 1995, 379).

2. Die Vermutung besteht nicht mehr, wenn das Verpflichtungsgeschäft nach der Öffnung der DDR-Grenzen am 9. November 1989 geschlossen wurde. Hier ist für jeden Einzelfall festzustellen, ob die staatlichen Organe noch einen Veräußerungsdruck ausgeübt haben und ob dieser Druck für die Veräußerung ursächlich war.

3. Für die Zeit nach Veröffentlichung der Anordnung des Ministers der Finanzen zur Regelung von Vermögensfragen im Gesetzblatt der DDR vom 23. November 1989 (S. 247) kommt die Annahme unlauterer Machenschaften nur noch ausnahmsweise bei Hinzutreten besonderer Umstände in Betracht.

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