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Urteil Rechtswegzuständigkeit


Schlagworte

Rechtswegzuständigkeit; Zivilrechtsweg; Entschädigungsanspruch gegen Kommune; Enteignungsentschädigung; Aufbauhypothek

Leitsätze

1. Für Klagen gegen eine Kommune auf Zahlung von der DDR nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 geschuldeter, aber - auch durch Begründung von Einzelschuldbuchforderungen - nicht geleisteter Entschädigung wegen der Inanspruchnahme eines Grundstücks, das die Kommune nach dem Einigungsvertrag übernommen hat, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

2. Wurden Hypotheken wegen Enteignung des belasteten Grundstücks nach § 14 AufbauG und § 9 S. 2 EntschG-DDR im Grundbuch gelöscht, deren Forderungsfortbestand bis zu diesem Zeitpunkt nach §§ 1138, 891 Abs. 1 BGB vermutet worden war, so gilt die Vermutung für die Begründung der Pfandrechte am Entschädigungsanspruch (Surrogat) nach § 10 Abs. 2 EntschG-DDR fort (im Anschluß an BGHZ 52, 355 [358]).

3. Mit der Übernahme eines Grundstücks durch eine Kommune nach Art. 21, 22 EVertr gehen nicht erfüllte Verbindlichkeiten der DDR auf Zahlung von Enteignungsentschädigung für das Grundstück als zu diesem gehörige Passiva auf die Kommune über, auch wenn die Zuordnung des durch die seinerzeitige Inanspruchnahme dinglich lastenfrei gewordenen Grundstücks ohne Gegenleistung er-folgt (im Anschluß an BVerwG vom 8. Juli 1994, VIZ 1994, S. 541 ff.).

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