Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Kündigung; Untervermietungserlaubnis; Neuvermietungsdifferenz
Leitsatz
1. Ein Mieter handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgegangen ist, das Mietverhältnis sei beendet. Er kann dann die Zahlung der Mietdifferenz nach § 552 Satz 3 BGB verweigern, die daraus herrührt, daß der Vermieter die Räume zu niedrigerem Mietzins weitervermietet hat.
2. Solche nachvollziehbaren Gründe liegen dann vor, wenn der Vermieter auf Anfrage erklärt hatte, er werde eine Untervermietung auf jeden Fall ablehnen, und wenn danach der Mieter ohne namentliche Nennung des Untermieters das Sonderkündigungsrecht des § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB in Anspruch genommen hat. (Leitsätze der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?