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Urteil Normenkontrollverfahren
Schlagworte
Normenkontrollverfahren; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; Interessenabwägung
Leitsatz
Im Normenkontrollverfahren gegen eine Veränderungssperre ist über einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Grund einer Interessenabwägung zu entscheiden, falls die Veränderungssperre nicht offensichtlich nichtig ist.
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