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Urteil Nachtstromspeicherofen


Schlagworte

Nachtstromspeicherofen; Asbestgefahr; Mängelbeseitigung; Gesundheitsgefahr; Schadstoffbelastung; Hintergrundbelastung; Konzentration

Leitsatz

Der Mieter kann nur dann Entfernung des Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr verlangen, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Insoweit muß der Mieter darlegen, daß die Asbestbelastung durch die Nachtspromspeicheröfen über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt.

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