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Urteil Nachtstromspeicherofen
Schlagworte
Nachtstromspeicherofen; Asbestgefahr; Mängelbeseitigung; Gesundheitsgefahr; Schadstoffbelastung; Hintergrundbelastung; Konzentration
Leitsatz
Der Mieter kann nur dann Entfernung des Nachtstromspeicherofens wegen der Asbestgefahr verlangen, wenn eine konkrete Gefahrenlage besteht. Insoweit muß der Mieter darlegen, daß die Asbestbelastung durch die Nachtspromspeicheröfen über der sonstigen Hintergrundbelastung mit Asbest liegt.
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