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Urteil Mietvertragsabschluss


Schlagworte

Mietvertragsabschluss; Wohnungsverwaltung; Beitrittsgebiet; Herausgabeverlangen; Besitzrecht

Leitsatz

Hat nach dem 3. Oktober 1990 die von dem Land Berlin mit der Verwaltung der im Beitrittsgebiet gelegenen Wohnung betraute Wohnungsbaugesellschaft den Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen, so kann nur sie - und nicht das Land Berlin - Ansprüche aus dem Mietverhältnis herleiten.

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