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Urteil Mietvertragsabschluss
Schlagworte
Mietvertragsabschluss; Wohnungsverwaltung; Beitrittsgebiet; Herausgabeverlangen; Besitzrecht
Leitsatz
Hat nach dem 3. Oktober 1990 die von dem Land Berlin mit der Verwaltung der im Beitrittsgebiet gelegenen Wohnung betraute Wohnungsbaugesellschaft den Mietvertrag im eigenen Namen abgeschlossen, so kann nur sie - und nicht das Land Berlin - Ansprüche aus dem Mietverhältnis herleiten.
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