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Urteil Mietvertrag
Schlagworte
Mietvertrag; Verlängerung; Härtegrund; Umzug; Seniorenwohnheim; Kündigung
Leitsatz
Einem betagten Mieter ist ein Umzug nach Eigenbedarfskündigung unzumutbar und das Mietverhältnis dementsprechend auf unbestimmte Zeit zu verlängern, wenn der Mieter in ein Seniorenwohnheim umzuziehen beabsichtigt, dort aber in absehbarer Zeit trotz bereits vor vier Jahren vereinbarten Anwartschaftsvertrages ein Appartement nicht zur Verfügung gestellt werden kann.
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