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Urteil Mietpreisüberhöhung
Schlagworte
Mietpreisüberhöhung; Wuchermiete; Wesentlichkeitszuschlag
Leitsatz
Liegt nicht nur eine Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG vor, sondern auch Wucher nach §§ 302 a StGB, 138 BGB, ist gleichwohl die Mietzinsvereinbarung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich des Wesentlichkeitszuschlags von 20 % wirksam.
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