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Urteil Mietherabsetzung
Schlagworte
Mietherabsetzung; Ausschlussfrist; Fristwahrung; Klageeinreichung
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses nach § 6 Abs. 2 GVW konnte nur von allen Mietern gemeinsam geltend gemacht werden.
2. Die Regelung des § 270 Abs. 3 ZPO, wonach die Klageeinreichung zur Fristwahrung ausreicht, ist auf die Ausschlußfrist des § 6 Abs. 2 GVW nicht anwendbar.
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