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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; Wartefrist; Nettokaltmietenerhöhung mit Bruttokaltmietspiegel

Leitsätze

1. Die (teilweise) Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen, welches durch Versäumung der Klagefrist (§ 2 Abs. 3 MHG) bereits hinfällig geworden ist, ist unwirksam und löst nicht die Wartefrist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MHG aus.

2. Zur Ermittlung einer gemäß § 2 MHG geschuldeten Nettokaltmiete anhand der ortsüblichen Bruttokaltmiete sind die konkreten Betriebskosten der Wohnung abzuziehen; maßgebend ist jedenfalls im Regelfall die Höhe des Betriebskostenvorschusses zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens.

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