Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Teilzustimmung; Wartefrist; Nettokaltmietenerhöhung mit Bruttokaltmietspiegel
Leitsätze
1. Die (teilweise) Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen, welches durch Versäumung der Klagefrist (§ 2 Abs. 3 MHG) bereits hinfällig geworden ist, ist unwirksam und löst nicht die Wartefrist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 MHG aus.
2. Zur Ermittlung einer gemäß § 2 MHG geschuldeten Nettokaltmiete anhand der ortsüblichen Bruttokaltmiete sind die konkreten Betriebskosten der Wohnung abzuziehen; maßgebend ist jedenfalls im Regelfall die Höhe des Betriebskostenvorschusses zum Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?