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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Stichtag; Wirksamkeitszeitpunkt; Interpolation; Einrichtungsgegenstände; Orientierungshilfe

Leitsatz

1. Hat sich ein Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel bezogen, der kurze Zeit danach durch einen anderen Mietspiegel abgelöst worden ist, kann zur Prüfung der Berechtigung des Zustimmungsverlangens das Datenmaterial des neuen Mietspiegels verwendet werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem das Mietzinserhöhungsverlangen wirksam werden sollte, nach dem Stichtag für die Erhebung der Daten des neuen Mietspiegels liegt. Dies gilt auch, wenn der Wirksamkeitszeitpunkt des Zustimmungsverlangens nur einen relativ kurzen Zeitraum vor dem Erhebungsstichtag des neuen Mietspiegels liegt.

2. Zur Frage, wie die Interpolation der Mietspiegelwerte zwischen altem und neuem Mietspiegel vorzunehmen ist.

3. Entfernt ein Mieter bestimmte Einrichtungsgegenstände und ersetzt sie durch eigene, kann er sich nicht bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete auf das Fehlen von vermieterseits gestellten Einrichtungsgegenständen berufen. Das gilt auch für den Folgemieter, der diese Einrichtungsgegenstände erworben hat.

4. Einzelfragen zur Orientierungshilfe des Berliner Mietspiegels.

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