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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Zahlung als Zustimmung; Angaben zur Kappungsgrenze; Mietspiegelfeld; falsches Rasterfeld

Leitsätze

1. Eine mehrmonatige Zahlung nach einer Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten ist als Zustimmung anzusehen.

2. Angaben zur Kappungsgrenze sind im Mieterhöhungsverlangen jedenfalls dann entbehrlich, wenn offensichtlich die Grenze von 8 DM/qm nettokalt nicht erreicht wird.

3. Der Verweis auf ein falsches Rasterfeld des Mietspiegels macht das Erhöhungsverlangen nicht unwirksam, wenn der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen konnte.

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