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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Bestandteilsschäden
Leitsatz
Das Vorhandensein von erheblichen Schäden im Sinne des § 12 Abs. 1 MHG hat der Mieter konkret zu behaupten; erst danach ist es Sache des Vermieters, dem substantiiert entgegenzutreten und Beweis zu erbringen.
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