Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; Erhebungsstichtag; Orientierungshilfe; ortsübliche Vergleichsmiete; Betriebskostenabzug; Begrenzung wegen öffentlicher Förderung
Leitsätze
1. Wird für ein Mietverhältnis mit Nettokaltmietvereinbarung ein Mieterhöhungsverlangen mit dem Berliner Mietspiegel begründet, so sind vom maßgeblichen Mietspiegelwert zur Ermittlung der ortsüblichen Nettomiete nicht die tatsächlichen Betriebskosten abzuziehen, sondern die im Berliner Mietspiegel ausgewiesenen ortsüblichen Betriebskosten.
2. Bei Anwendung der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 1996 kann eine "Häufung" von Merkmalen nicht mehr verlangt werden, es reicht ein "Überwiegen".
3. Anwendung eines nach Zugang eines Mieterhöhungsverlangens veröffentlichten Mietspiegels, wenn der Erhebungsstichtag vor dem Wirksamkeitszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens liegt.
4. Begrenzung des Mieterhöhungsverlangens wegen öffentlicher Förderung.
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