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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel; ortsübliche Vergleichsmiete; Betriebskostenabzug; Preisbindung
Leitsätze
1. Ein vor Ablauf der Preisbindung zugegangenes Erhöhungsverlangen ist wirksam, wenn die erhöhte Miete erst nach Ablauf der Preisbindung zu zahlen ist.
2. Bei einer vereinbarten Nettomiete sind nicht die tatsächlichen Betriebskosten von den Mietspiegelwerten abzuziehen, sondern die statistisch ermittelten Durchschnittswerte des Mietspiegels.
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