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Urteil Mietausfallschaden
Schlagworte
Mietausfallschaden; Wohnungseigentümer; Dachgeschoßwohnung
Leitsatz
Die Gemeinschaft hat dem Wohnungseigentümer, der während der Reparatur des Daches die ihm gehörende Dachgeschoßwohnung nicht vermieten kann, den Mietausfallschaden zu ersetzen. Der Mietausfallschaden ist allerdings um einen auf den betroffenen Wohnungseigentümer entfallenden Anteil zu kürzen, da es sich bei der Schadensersatzleistung um Kosten der Verwaltung i. S. des § 16 Abs. WEG handelt.
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