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Urteil Mehrheitsbeschluß
Schlagworte
Mehrheitsbeschluß; Fahrradständer; Aufstellung; Gemeinschaftseigentum
Leitsatz
Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme der Instandsetzung und ordnungsgemäßen Verwaltung, die mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr einzeln im Hof abgestellt wurden.
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