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Urteil Mängelbeseitigungsanspruch
Schlagworte
Mängelbeseitigungsanspruch; Tittschalldämmung
Leitsätze
1. Steht aufgrund eines Sachverständigengutachtens fest, daß der Trittschallpegel in der Wohnung unzumutbar hoch ist, so ist der Vermieter zur Verstärkung der Trittschalldämmung verpflichtet.
2. Dieser Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters besteht auch dann, wenn die Lärmschutzvorschriften für den "Schallschutz im Hochbau", die zum Zeitpunkt der Errichtung der über der Wohnung des Mieters liegenden Dachgeschoßwohnung galten, eingehalten worden sind.
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