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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Wirtschaftliche Verwertung; Zahlungsverzug; Mietzins; Überweisung
Leitsätze
1. Die Kündigung aus Gründen der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit auch der Darlegung der Verkaufsbemühungen des Vermieters, der einen ihm nachteiligen Verkaufserlös für die vermietete Wohnung zur Kündigungsbegründung anführt.
2. Einen bankinternen Lesefehler vom Überweisungsträger hat der Mieter nicht zu vertreten, so daß Zahlungsverzug bei Mietüberweisung nicht gegeben ist.
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