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Urteil Kappungsgrenze
Schlagworte
Kappungsgrenze; Ausgangsmiete; Mieterhöhung
Leitsatz
Der "Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird", bezeichnet in § 2 Absatz 1 Nummer 3 lit. b MHG den Mietzins, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Mieterhöhungsverlangens zu zahlen war.
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