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Urteil Jägerzaun


Schlagworte

Jägerzaun; zustimmungspflichtige bauliche Veränderung

Leitsätze

1. Die beabsichtigte Errichtung eines ca. 60 cm hohen Jägerzauns auf der Trennlinie der den Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, weil sie zu einer "Durchschneidung" des relativ kleinen Gartens und damit zu einer negativen Umgestaltung der Wohnanlage führt.

2. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die mit der Errichtung des Zauns für einen der beiden Wohnungseigentümer verbunden sind, die Nachteile für den anderen Wohnungseigentümer überwiegen.

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