Urteil Jägerzaun
Schlagworte
Jägerzaun; zustimmungspflichtige bauliche Veränderung
Leitsätze
1. Die beabsichtigte Errichtung eines ca. 60 cm hohen Jägerzauns auf der Trennlinie der den Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugeteilten Gartenflächen stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, weil sie zu einer "Durchschneidung" des relativ kleinen Gartens und damit zu einer negativen Umgestaltung der Wohnanlage führt.
2. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die - möglichen - Vorteile, die mit der Errichtung des Zauns für einen der beiden Wohnungseigentümer verbunden sind, die Nachteile für den anderen Wohnungseigentümer überwiegen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?