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Urteil Investitionsvorrang


Schlagworte

Investitionsvorrang; Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten; Sicherheitsleistung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückgabeausschluss; gewerbliche Nutzung; Einbeziehung in Unternehmenseinheit

Leitsätze

Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG ist in den Fällen der Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d InVorG vorgeschriebene Sicherheitsleistung ist vom Verfügungsberechtigten auch dann zu erbringen, wenn der Investitionsvorrangbescheid mit einer "investiven Zurückweisung" des Restitutionsantrags nach § 7 Abs. 2 InVorG verbunden wird.

Im Falle eines vom Anmelder gegen die Ablehnung seines Restitutionsantrags eingeleiteten Klageverfahrens bestimmt sich die Entscheidung des Gerichts über das Bestehen oder Nichtbestehen des Restitutionsanspruchs nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Das gilt auch für die Klage des Anmelders gegen die "investive Zurückweisung" des Restitutionsantrags gemäß § 7 Abs. 2 InVorG.

Der Restitutionsausschlußgrund der gewerblichen Grundstücksnutzung (§ 5 Abs. 1 Buchst. d VermG) muß bis zu dem für die Beur-teilung des Restitutionsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen (im Anschluß an den Beschluß vom 28. August 1995 - BVerwG 7 B 214.95 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 13 = ZOV 1995, 474).

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