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Urteil Insektizide
Schlagworte
Insektizide; Schädlingsbekämpfung; Schadensersatz
Leitsatz
Der Werkunternehmer ist dem Wohnungsmieter zum Schadensersatz aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte verpflichtet, wenn seine Vorgehensweise bei der Schädlingsbekämpfung der normalerweise angewandten Methode widerspricht und eine zu große Menge an Insektiziden eingesetzt wird.
Dieser Schadensersatzanspruch umfaßt den Mietzins, den der Mieter für die wegen der Kontaminierung unbewohnbare Wohnung zu leisten hat sowie Ersatz für Sachschäden durch die Insektizide an mietereigenen Gegenständen.
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