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Urteil Grundstücksverkehrsgenehmigungserfordernis bei "Uraltverträgen"
Schlagworte
Grundstücksverkehrsgenehmigungserfordernis bei "Uraltverträgen"; DDR-Grundstückskaufvertrag
Leitsätze
1. Auch bei einem Grundstückskaufvertrag mit Auflassung aus den Jahren 1947/49 darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung erst nach Vorlage der GVO-Genehmigung vornehmen. Eine im Jahre 1949 erteilte Genehmigung nach § 6 des WohnsiedlungsG reicht nicht aus.
2. Das Genehmigungserfordernis nach der GVO ist auch bei "Uraltverträgen" verfassungsrechtlich unbedenklich.
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