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Urteil Grundstücksschenkungsvertrag, gemischte Schenkung, Anpassung des Schenkungsvertrages


Schlagworte

Grundstücksschenkungsvertrag, gemischte Schenkung, Anpassung des Schenkungsvertrages

Leitsätze

1. Die schenkweise Überlassung eines Grundstücks gegen Gewährung eines Wohnrechts oder eines ähnlichen Rechts war - als teilweise oder gemischte Schenkung - auch nach dem Recht der ehemaligen DDR zulässig und nicht etwa gem. §§ 68, 282 ZGB nichtig.

2. Für eine Anpassung (Ausweitung) der vom Beschenkten übernommenen Verpflichtungen über den Vertrag hinaus gem. § 242 BGB ist nur dann Raum, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Dazu reicht eine bei Abschluß des Vertrages vorhersehbare und später eingetretene Pflegebedürftigkeit des Schenkers nicht aus.

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