Urteil Grundstückskaufvertrag
Schlagworte
Grundstückskaufvertrag; Formverstoß, Heilung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Rückübertragungsanmeldung; Umbruchsituation; Wendezeit; Fehleinschätzung; Geschäftsgrundlage
Leitsätze
1. Ein nach §§ 2 Abs. 1 GVO, 30 Abs. 1 VermG genehmigungsbedürftiger Grundstückskaufvertrag bleibt bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde auch dann schwebend unwirksam, wenn Rückübertragungsansprüche angemeldet worden sind, für die die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes in der Zeit zwischen dem 12.9.1935 und dem 8.5.1945 besteht.
2. Bei Rechtsgeschäften, die während der zur Einheit Deutschlands führenden Umbruchsituation abgeschlossen worden sind, kann das Risiko von Fehleinschätzungen der zukünftigen Entwicklung auch nicht nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf den Gegner abgewälzt werden.
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