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Urteil Gebührenstreitwert
Schlagworte
Gebührenstreitwert; selbständiges Beweisverfahren; Mängelbeseitigungsklage
Leitsätze
1. Der Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren richtet sich nach dem Gegenstandswert der Hauptsache.
2. Handelt es sich dabei um eine Mängelbeseitigungsklage, richtet sich der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der fiktiven Mietminderung.
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