Urteil Garagengemeinschaft
Schlagworte
Garagengemeinschaft; Räumungsklage
Leitsätze
1. Eine Garagengemeinschaft, die in den neuen Bundesländern zur gemeinsamen Errichtung und Verwaltung eines Garagenkomplexes gebildet worden war, besteht fort. Dieser Gemeinschaft war der Wechsel im Personenbestand immanent, so daß für eine Räumungsklage diejenigen Mitglieder passiv legitimiert sind, die ihr im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung angehören.
2. § 23 SchuldRAnpG schließt fristlose Kündigungen wegen Zahlungsverzuges nicht aus.
3. Zahlungsverzug tritt zumindest in Höhe des ursprünglich mit der KWV vereinbarten Nutzungsentgeltes ein.
4. Greift die Kündigung des Garagenvertrages wegen Zahlungsverzuges durch, so scheiden Ansprüche auf Entschädigung des Wertes des Bauwerks nach § 12 SchuldRAnpG aus.
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