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Urteil Fortsetzung
Schlagworte
Fortsetzung; Mietverhältnis; unzumutbare Härte
Leitsatz
Die Frage, ob wegen einer unzumutbaren Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a BGB das Mietverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit fortzusetzen ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung im Einzelfall vorzunehmen.
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