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Urteil Flughafenbetrieb


Schlagworte

Flughafenbetrieb; Genehmigungsfiktion; Planfeststellung; Luftverkehrsrecht

Leitsätze

Die Regelung des § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), daß die auf Grund alliierten Rechts auf dem Gebiet von Berlin (West) angelegten oder betriebenen Flughäfen nach Übergabe durch die Alliierten im Sinne der §§ 6 bis 10 JuftVG als genehmigt und im Plan rechtskräftig festgestellt gelten, enthält keine durch den Gesetzgeber selbst getroffene luftverkehrsrechtliche Planung, sondern ist eine Übergangsvorschrift, durch die in Form einer gesetzlichen Fiktion die unter der Herrschaft und der Kontrolle der Alliierten legal angelegten und betriebenen Berliner Flughäfen in das System des bundesdeutschen Luftverkehrsrechts überführt worden sind.

Diese Regelung ist verfassungsgemäß und steht auch im Einklang mit der in Artikel 2 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ehemaligen Westalliierten getroffenen Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 übernommenen völkerrrechtlichen Verpflichtung, die Rechtsgültigkeit der von den Alliierten in Berlin begründeten Rechtspositionen diskriminierungsfrei anzuerkennen.

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