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Urteil DDR-Mietvertrag
Schlagworte
DDR-Mietvertrag; Kündigungsfrist; Kündigungsklausel
Leitsatz
Die in einem aus der DDR-Zeit stammenden Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter mit einer Frist von nur 14 Tagen kündigen kann, ist grundsätzlich wirksam.
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