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Urteil Betriebskostenumlage


Schlagworte

Betriebskostenumlage; Gewerberaum; Mieterhöhungsklausel

Leitsätze

1. Die Überwälzung von Betriebskosten bedarf auch in einem Gewerberaummietvertrag einer eindeutigen Regelung.

2. Sind in einem Gewerberaummietvertrag Vorschüsse für bestimmte aufgeführte Betriebskostenarten und daneben für "sonstige Betriebskosten" vereinbart und ist in einer gesonderten Klausel die Erhöhung der Vorschüsse und der (Teilinklusiv-) Miete geregelt, so ist die in der gesonderten Klausel vorbehaltene Erhöhung der Miete wegen Steigerungen der in der vorangegangenen Vereinbarung nicht aufgeführten Betriebskosten unwirksam. Diese versteckte Erhöhungsmöglichkeit widerspricht dem Transparenzgebot und dem Verbot überraschender Klauseln.

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