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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Abrechnung; Berichtigung wegen rückwirkender Grundsteuererhöhung; Sprengwasserabzug
Leitsätze
1. Die Betriebskostenabrechnung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil der Vermieter die Kosten für Sprengwasser nicht aus den allgemeinen Kosten der Be- und Entwässerung herausgerechnet hat, da sie jedenfalls als Kosten der Gartenpflege umlegungsfähig sind.
2. Eine Abrechnung kann berichtigt werden, wenn das Finanzamt rückwirkend die Grundsteuer erhöht hat.
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